Nur “Herr” und “Frau” im Bewerbungsformular sind dis­kri­mi­nie­rend

Lesezeit: 8 Min. HRPersonalmarketingRecruiting

Als ich seinerzeit meinen Artikel über das “m/w/d” und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der “dritten Option” verfasste, schrieb ich auch über die möglichen Folgen, die den Richtern wohl selbst so nicht bewusst waren. Die Büchse der Pandora wurde damals weit geöffnet und so gibt es derzeit bereits zwei Urteile, die zeigen: Auch Ihr Bewerbungsformular sollten Sie unter die Lupe nehmen, um Klagen wegen möglicher Diskriminierung zu vermeiden.

“Dritte Option” hat Auswirkungen aufs Recruiting

Wieso sollte jemand im Bewerbungsformular diskriminiert werden, fragen Sie nun nicht ganz zu Unrecht. Dazu muss ich etwas weiter ausholen: Das Personenstandsrecht macht es erforderlich, sein Geschlecht zu registrieren. Bis zum denkwürdigen und folgenschweren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Oktober 2017 war aber kein anderer positiver Geschlechtseintrag als “weiblich” oder “männlich” möglich. Die Karlsruher Richter befanden in ihrem folgenschweren Urteil, dass Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und darüber hinaus diskriminiert werden. In der Folge gibt es nun seit 2018 eine verfassungsgemäße Regelung, die einen solchen weiteren positiven Geschlechtseintrag, etwa in Form von “divers” verpflichtend verlangt. Auswirkungen dieses Urteils spüren Jobsuchende seitdem auch in Stellenanzeigen, wo seit geraumer Zeit neben dem “m/w” nun in trauter Dreisamkeit ein “d” prangt. So weit, so schlecht, denn fortan fragten sich Bewerber, warum man denn eigentlich männlich, weiß (oder weiblich) und deutsch sein müsse, um sich zu bewerben und ob das wohl den Tatbestand der Diskriminierung erfülle.

Wer im Bewerbungsformular nicht nachbessert, riskiert Klagen

Dieser Beschluss hat aber weitere Auswirkungen: Auch Formulare, etwa von Online-Shops, aber auch Bewerberformulare mussten in der Folge der Verpflichtung um zusätzliche Optionen angepasst werden. Wer das bisher nicht getan hat, sollte schnellstens nachbessern. Denn bereits 2020 wurde geurteilt (LG Frankfurt, Az. 2-13 O 131/20), dass “Herr” und “Frau” nicht genug sind. Nun wurde vor dem OLG Frankfurt nicht nur das Urteil bekräftigt, die Beklagte (Deutsche Bahn) muss darüber hinaus ein Schmerzensgeld zahlen. Aber auch ein weiteres Gerichtsurteil zeigt, dass mit einer fehlenden Auswahl für etwas anderes als Männlein oder Weiblein, Ungemach droht. Zwar könnte die Bedrohungslage überschaubar sein, Stand Ende 2021 haben nur 394 (!) Menschen in Deutschland Gebrauch davon gemacht, im Personenstandsregister ihren Eintrag anzupassen. Tatsächlich braucht es diesen Eintrag aber gar nicht, um erfolgreich zu klagen.

Das sei gemäß der Frankfurter Richter nämlich unerheblich, da der Schutz allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie das Recht auf eine der geschlechtlichen Identität entsprechenden Anrede nicht erst mit einer offiziellen Personenstandsänderung beginne, sondern laut Verfassungsgericht schon bei “gefühlter Geschlechtsidentität”.

Ein Bewerbungsformular ohne dritte Option ist diskriminierend

Arbeitgeber und E-Recruiting-Systeme müssen “gesch­lechts­neu­trale” Bewerbung ermög­li­chen

In einem weiteren Fall, welcher in Karlsruhe verhandelt wurde (OLG Karlsruhe, Az. 24 U 19/21), hatte eine nicht-binäre Person einen Online-Shop auf Schadensersatz verklagt, weil es dort im Bestellformular ausschließlich eine Auswahlmöglichkeit von “Herr” und “Frau” gab, nicht jedoch eine dritte Option. Diese Person fühlte sich nun wegen der fehlenden Auswahlmöglichkeit wegen des Geschlechts benachteiligt und im allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, was vom OLG Karlsruhe so anerkannt wurde. Einen hier ebenfalls geforderten Anspruch auf Entschädigung konnte das Oberlandesgericht aber nicht erkennen. Denn, so das OLG Karlsruhe in seiner Begründung: Nicht jede Berührung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtfertige einen Anspruch auf Geldentschädigung. Vielmehr bräuchte es dafür eine gewisse Intensität der Verletzung. Die wiederum könne in diesem Fall nicht angenommen werden. Außerdem sei das Verschulden des Unternehmens als gering einzustufen, welches zeitnah eine Anpassung seines Online-Formulars vorgenommen hatte.

Keine Fahrkarten für “Diverse”?

Zu einem anderen Urteil kam das OLG Frankfurt (Az. 9 U 92/20) in dem bereits oben erwähnten Fall. Das Spannende hierbei: Während die klagende Person im Falle des Karlsruher Urteils beim zuständigen Standesamt erwirkt hatte, dass in ihren Personenstandsdaten sowie im Pass unter der Rubrik “Geschlecht” “ohne Angabe” eingetragen wurde – und sie somit zu den 394 oben genannten Personen gehört – ist das im nachfolgenden Urteil nicht so. Hier hat die klagende Person eine Personenstandsänderung nicht vorgenommen, insofern war auch noch in der Geburtsurkunde eine Geschlechtsangabe enthalten. Und trotzdem geht es der Deutschen Bahn nun an den Kragen. Was war geschehen?

Beim Kauf einer Fahrkarte im Internetportal der Deutschen Bahn gibt es sowohl bei der Registrierung als auch beim Kauf nur die Auswahl “Herr” oder “Frau”. Ohne eine Zuordnung zu einem der Geschlechter war ein Fahrkartenkauf nicht möglich, die Auswahl einer “dritten Option” gab es nicht. Die im weiteren Verlauf des Fahrkartenkaufs als “Herr” angesprochene Person des nicht-binären Geschlechts hatte daraufhin Klage wegen Diskriminierung erhoben, die in der ersten Instanz bestätigt wurde. Das war der klagenden Person aber zu wenig, weswegen es dann in die zweite Runde ging.

1.000 Euro Schmerzensgeld für falsche Anrede

Das Oberlandesgericht Frankfurt verpflichtete die Deutsche Bahn, ab dem nächsten Jahr eine “geschlechtsneutrale” Ansprache von Personen bei Fahrkartenbuchungen im Internet zu ermöglichen. Das Gericht entschied, die Bahn habe es ab dem 1. Januar 2023 zu unterlassen, “die klagende Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit dadurch zu diskriminieren, dass diese bei der Nutzung von Angeboten des Unternehmens zwingend eine Anrede als Herr oder Frau angeben muss“. Und das gilt natürlich nicht nur für die klagende Person, sondern für alle Fahrkartenkäufer. Dabei bleibt es aber nicht. Die Bahn muss nicht nur ihre Online-Formulare umstellen, sondern der klagenden Person darüber hinaus ein “Schmerzensgeld” in Höhe von 1.000 Euro zahlen. Schließlich, so die Richter, habe diese infolge der Verletzung des Benachteiligungsverbots einen immateriellen Schaden erlitten und erlebe durch die Zuschreibung von Männlichkeit durch das “Herr” in den Schreiben der DB einen Angriff auf die eigene Person, welche zu deutlichen psychischen Belastungen führt (dies ist kein Scherz, auch wenn man es möglicherweise vermuten könnte).

Eine ausschließliche Auswahlmöglichkeit von “Herr” und “Frau” erfüllt Tatbestand der Diskriminierung

Während man beim Fahrkartenkauf bei der Bahn noch “diskriminiert” wird, hat man im DB-Recruiting-Team die Dringlichkeit des Themas längst erkannt, hier sind die Formulare umgestellt. Alphabetisch geordnet ist hier für jeden Geschmack etwas dabei – ganz egal, ob “Divers”, “Frau”, “Herr” oder “Keine Angabe”.

Bewerbungsformular der Bahn mit dritter Option

Was heißt das nun für Sie? Ich denke, es ist klar: Auch im Bewerbungsformular reicht eine ausschließliche Auswahlmöglichkeit von “Frau” und “Herr” nicht aus. Eine fehlende Option erfüllt gemäß der oben genannten Urteile den Tatbestand der Diskriminierung. Auch wenn viele Bewerbungsformulare mittlerweile um ein “divers” oder “keine Angabe” ergänzt wurden, zeigt ein Blick auf die Karriereseiten von Unternehmen bzw. die Formulare von E-Recruiting-Systemen, dass es trotz des bereits im Dezember 2020 erfolgten Urteils noch eine erhebliche Anzahl an Formularen gibt, die nicht umgestellt wurden und somit einen fruchtbaren Nährboden für mögliche Klagen bieten.

Da es ausreicht, einfach nur eine andere Geschlechtsidentität “zu fühlen”, ist kein Nachweis zu erbringen, dass man sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlt. So zeigt es auch das Urteil gegen die Bahn. Hier hatte die klagende Person im Gegensatz zum Online-Shop-Fall keine Anpassung im Personenstandsregister vorgenommen. Das öffnet möglichem Missbrauch nun Tür und Tor, was wiederum bedeuten kann, dass sich AGG-Hopper dazu ermutigt fühlen, ihre Urlaubskasse aufzubessern.

Um solchen durchaus auch im Bewerbungsumfeld möglichen Klagen von vornherein das Wasser abzugraben, sollten Sie Ihre Bewerbungsformulare also gründlich prüfen und entsprechend ergänzen (oder meiner nun folgenden Empfehlung folgen). Was manche bisher möglicherweise als Kavaliersdelikt oder wenig dramatisch eingeschätzt haben, ist, das zeigen die Gerichtsurteile (die nun wunderbar als Präzedenzfälle herhalten können), alles andere als das. Ein Bewerbungsformular ohne eine dritte Auswahlmöglichkeit wird als diskriminierend eingeschätzt und kann ggf. sogar Schmerzensgeld-Forderungen nach sich ziehen.

Meine ganz klare Empfehlung lautet daher:

Verzichten Sie komplett auf das Anredefeld in Bewerbungsformularen!

Das erleichtert nicht nur das Ausfüllen des Bewerbungsformulars, sondern ermöglicht darüber hinaus eine vorurteils- und diskriminierungsfreie Bewerberauswahl (schließlich werden Frauen und Männer aufgrund ihres Geschlechts im Bewerbungsprozess immer wieder benachteiligt, was meinen Sie, welche (natürlich unbewussten) Vorurteile erst ein “Divers” oder ein “Keine Angabe” in den Köpfen mancher Menschen auslöst?). Ganz zu schweigen davon, dass jedes unnötige, optionale Formularfeld immer eins zu viel und im Zweifelsfall dasjenige welche ist, was die Geduld von Bewerbern überstrapaziert und sie das Glück beim Wettbewerb zu suchen, der nur einen Mausklick entfernt schützend seine Arme ausbreitet.

Anstatt nun mit dem grammatikalisch ohnehin falschen und wenig einladenden “Sehr geehrte/r Bewerber/in” einen schlechten Eindruck in der Bewerberkorrespondenz zu hinterlassen, heißt es nun eben “Hallo Vorname Nachname” oder “Guten Tag Vorname Nachname”. Das klingt zwar nicht so nett, wie “Liebe Frau” oder “Lieber Herr” oder auch “Liebe Vorname” oder “Lieber Vorname”, ist aber politisch (und rechtlich) korrekt.

Zusammengefasst:

  • Eine ausschließliche Auswahlmöglichkeit von “Herr” und “Frau” im Bewerbungsformular ist diskriminierend, verstößt gegen das AGG und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und kann ein Türöffner für mögliche Klagen sein.
  • Eine dritte Option, etwa “Divers” und/oder “Keine Angabe” im Bewerbungsformular ist erforderlich
  • Haben Sie selbst nicht die Möglichkeit, den Eintrag zu ändern, fordern Sie Ihren E-Recruiting-Software-Anbieter unmissverständlich dazu auf, diese Anpassung vorzunehmen und verweisen Sie auf die oben genannten Urteile sowie die möglichen Konsequenzen
  • Meine Empfehlung: Verzichten Sie komplett auf eine Auswahlmöglichkeit der Anrede
  • Seien Sie auch vorsichtig bei der Anrede Ihrer Bewerber, “Sehr geehrter”, “Sehr geehrte”, “Liebe” oder “Lieber” sind nur dann diskriminierungsfrei möglich, wenn sich die bewerbende Person explizit einem Geschlecht zugeordnet hat.
  • Politisch “geschlechtsneutral” korrekt ist ein “Hallo” oder “Guten Tag“.

Nur am Rande sei erwähnt, dass auch die Pflicht zur Angabe des Alters oder zum Hochladen eines Fotos gegen das AGG verstoßen.

Kommentare (2)

personalmarketing2null

Lieber Ralf, da seid ihr vielen anderen Unternehmen einen großen Schritt voraus. Viele bieten nach wie vor nur 2 Optionen und riskieren damit Klagen. Denn es reicht ja aus, sich nur so zu fühlen, dass man weder Mann noch Frau ist. Mal schauen, was da noch so folgen wird. Schön, dass ihr alles richtig gemacht habt! :) Beste Grüße zurück!

Ralf Eisenbeiß

Lieber Henner, vielen Dank für den gut recherchierten und unterhaltsamen Beitrag. Ich habe gerade noch einmal unseren Prozess geprüft und festgestellt, dass schon alles passt. Aber es ist doch immer gut, es genau zu wissen. Beste Grüße aus Crailsheim Ralf
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Moin! Ich bin Henner Knabenreich. Seit 2010 schreibe ich hier über Personalmarketing, Recruiting und Employer Branding. Stets mit einem Augenzwinkern oder den Finger in die Wunde legend. Auf die Recruiting- und Bewerberwelt nehme ich auch als Autor, als Personalmarketing-Coach, als Initiator von Events wie der HR-NIGHT oder als Speaker maßgeblich Einfluss auf die HR-Welt. Sie möchten mich für einen erfrischenden Vortrag buchen, haben Interesse an einem Karriere-Website-Coaching, suchen einen Partner oder Berater für die Umsetzung Ihrer Karriere-Website oder wollen mit bewerberzentrierten Stellenanzeigen punkten? Ob per E-Mail, XING oder LinkedIn - sprechen Sie mich an, ich freue mich auf Sie!
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