01. April 2017
Bahnbrechendes Gerichtsurteil hat massive Folgen fürs Personalmarketing
Lesezeit: 5 Min. Employer BrandingPersonalmarketingRecruitingStellenanzeigen
Das ist harter Tobak und dürfte hohe Wellen schlagen: In einem Präzendenz-Fall verurteilte das Oberlandesgericht Hamm ein Unternehmen aufgrund irreführender Arbeitgeberwerbung. Geworben hatte das Unternehmen auf Stellenanzeigen und der Karriere-Website mit vermeintlichen Mitarbeitern. Was war passiert und welche Konsequenzen hat das für Ihr Personalmarketing respektive Employer Branding?
Eigentlich sollte es ja selbstverständlich sein, ist es aber nicht: Abbildungen auf einer Karriere-Website oder in Stellenanzeigen zeigen echte Mitarbeiter oder den Arbeitsplatz. Leider ist das Gegenteil der Fall. Tatsächlich entspricht nämlich der auf einem Bild einer Stellenanzeige oder einer Karriere-Website dargestellte Inhalt oft eben nicht dem, was auch tatsächlich beworben wird – nämlich die zukünftigen Mitarbeiter oder der Arbeitsplatz im Unternehmen.
Was eigentlich eine massive Bewerber-Täuschung darstellt, wird von Unternehmen gerne lapidar als “Kavaliersdelikt” abgetan. Nachdem auf verschiedenen Karriere-Websites ein und dieselben “Mitarbeiter” abgebildet wurden, sah ein Bewerber rot und zog die einzige sinnvolle Konsequenz: Er schlug den Rechtsweg ein. Mit massiven Folgen fürs Personalmarketing: Das OLG bestätigt in einem die Arbeitgeberwelt verschreckenden Urteil:
“Wird suggeriert, dass die auf den verwendeten Bildern dargestellten Menschen Mitarbeiter seien, dies aber nicht den Tatsachen entspreche, stellt dies eine Irreführung (des Bewerbers) dar.”
Bereits in erster Instanz hatte das Landgericht Arnsberg in dieser Sache entschieden (Urteil vom 15.12.2015, 8 O 08/15). Das OLG Hamm (Urteil vom 28. März 2017, I-3 U 88/17) hat diese Entscheidung nun in der Berufungsinstanz bestätigt.
Irreführung von Bewerbern
Worum ging es in dem Fall? Sowohl auf der Karriere-Website als auch in den auf externen Jobbörsen geschalteten Stellenanzeigen warb ein Unternehmen mit Bildern von Menschen und suggerierte unter anderem auch durch die Aussage “Bei uns steht der Mitarbeiter im Mittelpunkt“, dass es sich um Mitarbeiter des Unternehmens handelt. Tatsächlich fand der Bewerber ein und dieselben “Mitarbeiter-Bilder” auf verschiedenen Karriere-Websites und sogar im gleichen Zeitraum in den Stellenanzeigen von zwei weiteren Unternehmen. Der Bewerber fühlte sich zurecht getäuscht und mahnte das Unternehmen ab. Auch das OLG Hamm sah in der Ausgestaltung der Karriere-Website bzw. der Stellenangebote den Tatbestand der irreführenden Werbung. Die wesentlichen Erwägungen des OLG dazu:
„Die vom Verfügungskläger beanstandete Personal-Werbung der Verfügungsbeklagten für einen Arbeitsplatz auf deren Karriere-Website bzw. in den Stellenanzeigen […] ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale des Angebots enthält.”
Die Abbildung der Menschen auf der Karriere-Website bzw. in Stellenanzeigen ist dazu geeignet, Nutzer des Web-Angebots (= Bewerber) zu täuschen, da diese – sowie der Zusatz, dass der “Mitarbeiter bei uns im Mittelpunkt” stehe – nicht den tatsächlichen Mitarbeitern entsprächen, so das Gericht weiter. Der Bewerber, der die Abbildung sieht, werde davon ausgehen, dass die dargestellten Personen auf den Bildern Mitarbeiter des inserierenden Unternehmens seien.
Bedeutung der Abbildungen auf Karriereseiten und in Stellenanzeigen
Bei Online-Angeboten wie einer Karriere-Website (aber nicht nur dort, die Entscheidung gilt natürlich auch für Print!) komme den Abbildungen eine übergeordnete Rolle zu. Dies gelte auch für Arbeitgeberwerbung.
„Einer Abbildung von Menschen in der Personalwerbung im Internet kommt grundsätzlich eine maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung des im Falle eines späteren Vertragsschlusses geschuldeten Leistungsinhaltes zu. Gerade bei der Betrachtung von Webseiten sind visuelle Eindrücke für die Erfassung des jeweiligen Inhaltes wie zukünftige Mitarbeiter oder Arbeitsplatz-Darstellungen von entscheidender Bedeutung.” Das adressierte Publikum – der potenzielle Bewerber – fasse eine Abbildung in einer Internetwerbung daher als maßgeblichen Teil des Arbeitgeber-Auftritts auf.
Keinesfalls lässt sich der Auffassung der Verfügungsbeklagten zustimmen, der Abbildung komme “generell nur eine untergeordnete Rolle zu“. Da die Abbildungen von Mitarbeitern respektive des Arbeitsplatzes elementarer Bestandteil eines Arbeitgeber-Angebotes für die Entscheidung zu einer Bewerbung respektive der Annahme eines Arbeitsvertrages seien, nimmt der Nutzer des Internetangebots diese auch nicht nur als schmückendes Beiwerk wahr. Der durchschnittliche Bewerber sei grundsätzlich daran interessiert, sich nur bei einem Arbeitgeber zu bewerben, der glaubwürdig und transparent auftrete. Entsprächen die Darstellungen nicht der Unternehmensrealität, läge eine Täuschung des Bewerbers vor. Schließlich würde der Bewerber die Abbildung der vermeintlichen “Mitarbeiter” dahingehend verstehen, dass diese Teil des Unternehmens und damit zukünftige Kollegen seien. Die Bilder sind zudem blickfangmäßig herausgestellt, einen Hinweis, dass es sich nicht um echte Mitarbeiter handele, gäbe es aber nicht, so das Gericht in der Urteilsbegründung weiter. „In Fällen, in denen der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, kann der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat“.
Nur das abbilden, was auch der Realität entspricht
BÄM! Das sitzt. Tatsächlich bezieht sich das OLG Hamm in seiner Entscheidung immer wieder auf eine aktuelle Entscheidung des BGH zur Bebilderung von Produktangeboten – zu denen auch der Arbeitsplatz bzw. eine Stelle im Unternehmen gehört. Wer als Arbeitgeber Abbildungen von Personen oder “Arbeitsplätzen” im Internet (oder in Printanzeigen) präsentiert, muss darauf achten, dass nur das abgebildet ist, was auch wirklich der Realität entspricht. Der Einsatz von Stock-Fotos (Bilder aus kommerziellen Bilddatenbanken) zur Visualisierung von Mitarbeitern respektive eines Teams oder auch eines vermeintlichen Arbeitsplatzes erfüllt somit den Tatbestand der Irreführung, wenn nicht sogar der arglistigen Täuschung.
Wird also auf der Karriere-Website oder auch in der Stellenanzeige mit Material aus kommerziellen Bilddatenbanken für den Arbeitgeber geworben, so muss dies durch eindeutige, stark ins Auge springende Zusätze, wie beispielsweise durch eine Bildunterschrift, erklärt werden. Auch ein ausreichend auffälliger Sternchenhinweis, der auf eine Fußnote verweist, kann unter Umständen ausreichend sein. Allerdings sollte klar sein, dass in der Werbung für einen Arbeitgeber (Personalmarketing oder umgangssprachlich “Employer Branding“) Stock-Material nichts zu suchen hat, wird der Arbeitgeber doch letztendlich als unglaubwürdig, intransparent oder sogar als Lügner entlarvt.
Das richtungsweisende Urteil des OLG Hamm dürfte (zurecht) in der Folge viele Abmahnungen nach sich ziehen. Auf jeden Fall sorgt es für empfindliche Einbußen beim Eingang qualifizierter Bewerbungen. Unternehmen sollten sich zukünftig also gut überlegen, Bilder aus kommerziellen Bilddatenbanken für Employer Branding-Zwecke zu nutzen. Ohnehin ist ein authentischer, glaubwürdiger Arbeitgeberauftritt mit Stock-Fotos nicht möglich.
Hier geht’ zum Gerichtsurteil in Gesamtlänge.
Und hier finden Sie…