08. Oktober 2015
Gerichtsurteil verbietet Bewerbung per Post
Lesezeit: 2 Min.
PersonalmarketingRecruiting
Aus Datenschutzgründen, wegen frustrierender Erlebnisse bei der Online-Bewerbung und Angst vor der allgegenwärtigen NSA reichte ein Bewerber seine Bewerbungsunterlagen in Papierform ein, obwohl diese vom Arbeitgeber explizit per elektronischer Übertragung (“online”) gefordert wurden. Das darf er nicht, urteilte ein Gericht.
Bereits seit 2013 hatte das Unternehmen, welches vorher seine Bewerbungen noch per Excel und Outlook gemanagt hatte und eine eigene Poststelle hatte, einen expliziten Hinweis auf seiner Karriere-Website, dass Bewerbungen nur noch online angenommen und Postbewerbungen nicht zurück gesendet werden. Dass man sich dem nicht entziehen kann und das elektronische Bewerbungsverfahren zumutbar ist, musste jüngst ein Bewerber erfahren.

Zwar hatte dieser seine Bewerbung am heimischen Computer mit einem speziellen Programm (Microsoft Word) angefertigt, das ihm eine elektronische Übermittlung ermöglicht hätte. Trotzdem reichte er seine Bewerbung in Papierform per Post ein. Eine elektronische Übermittlung lehnte er ab, da er bereits einschlägige Erfahrungen mit mangelhaften Online-Bewerbungsformularen und Internetmissbrauch gesammelt hatte und ihm darüber hinaus die NSA-Affäre die Anfälligkeit des Internets gezeigt hat.
Der Arbeitgeber lehnte dieses ab, worauf es zu einer Klage vor dem Arbeitsgericht Neu-Brokdorf kam. Mit rechtskräftigem Urteil vom 15. August 2015 (Az.: 1 LMAA 0815/4711) wurde nun aber entschieden, “dass allgemeine Bedenken gegen die Sicherheit einer Datenfernübertragung nicht ausreichen, um von einer elektronischen Übermittlung der Bewerbungsunterlagen befreit zu werden.”
Online-Bewerbung nicht manipulationsanfälliger als Papierbewerbung
Nach Auffassung des Gerichts ist die Übermittlung der Daten auf Basis des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Online-Bewerbungsverfahrens nicht manipulationsanfälliger als eine Bewerbung, die in Papierform eingehe. Auf eine elektronische Übermittlung könne nur verzichtet werden, sofern diese wirtschaftlich oder persönlich für den Bewerber unzumutbar sei, heißt es in der Begründung. Da der Bewerber im Urteilsfall sowohl über die technischen Voraussetzungen als auch über die intellektuellen Fähigkeiten verfüge, sei das Übermitteln der Bewerbung online unstrittig ihm auch zumutbar. Die Zusendung der Bewerbung per Post (Papierform) stelle bei zwingender elektronischer Übermittlung eine Nichtabgabe dar und schließe ihn automatisch vom Bewerbungsverfahren aus.

Das Urteil dürfte für viel Wirbel in der HR-Welt sorgen. Zumal bereits 2012 das Oberlandesgericht Leipzig (Az. WGIDD/66/HH) zu einem komplett gegenläufigen Urteil gelangt war. Hier wurde ein Unternehmen dazu verurteilt, Bewerbungen auch per Post zuzulassen. Ein Bewerber hatte seinerseits geklagt, da er sich benachteiligt fühlte, am Bewerbungsverfahren nicht teilnehmen zu können. In diesem Falle verfügte der Kläger zwar durchaus über die intellektuellen Fähigkeiten, jedoch nicht über die technischen Voraussetzungen: Er hatte keinen Internetzugang.
Es bleibt spannend, denn gemäß eines geplanten EU-Gesetzentwurfs soll die elektronische Kommunikation oder Übermittlung von Daten zwischen Bewerbern und Unternehmen zum Standard erhoben werden. Dies würde das Urteil aus Leipzig nicht nur aushebeln – in letzter Konsequenz bedeutet dies dann bspw. auch ein Ende der Bewerbungen auf Umweltpapier, die das Umweltbundesamt von seinen Bewerbern fordert. Auch öffentliche Rundfunkanstalten wie ARD und ZDF werden nun wohl oder übel in den sauren Apfel beißen und für ihre Social Media-Positionen bspw. Bewerbungen via Periscope ermöglichen müssen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es sich bei diesem Beitrag um Satire handelt. In Zeiten von Fake News und aufgrund diverser Anfragen zu weiteren Informationen bezüglich des Gerichtsurteils scheint diese Anmerkung angebracht. Es ist schon unglaublich, was viele Menschen unreflektiert als bare Münze nehmen…
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Martin
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Philipp Künkel
Schlaumeier
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