Gerichtsurteil verbietet Bewerbung per Post

Lesezeit: 2 Min. PersonalmarketingRecruiting

Aus Datenschutzgründen, wegen frustrierender Erlebnisse bei der Online-Bewerbung und Angst vor der allgegenwärtigen NSA reichte ein Bewerber seine Bewerbungsunterlagen in Papierform ein, obwohl diese vom Arbeitgeber explizit per elektronischer Übertragung (“online”) gefordert wurden. Das darf er nicht, urteilte ein Gericht.

Bereits seit 2013 hatte das Unternehmen, welches vorher seine Bewerbungen noch per Excel und Outlook gemanagt hatte und eine eigene Poststelle hatte, einen expliziten Hinweis auf seiner Karriere-Website, dass Bewerbungen nur noch online angenommen und Postbewerbungen nicht zurück gesendet werden. Dass man sich dem nicht entziehen kann und das elektronische Bewerbungsverfahren zumutbar ist, musste jüngst ein Bewerber erfahren.

Rechtskräftig - Bewerbungen ausschließlich online

Zwar hatte dieser seine Bewerbung am heimischen Computer mit einem speziellen Programm (Microsoft Word) angefertigt, das ihm eine elektronische Übermittlung ermöglicht hätte. Trotzdem reichte er seine Bewerbung in Papierform per Post ein. Eine elektronische Übermittlung lehnte er ab, da er bereits einschlägige Erfahrungen mit mangelhaften Online-Bewerbungsformularen und Internetmissbrauch gesammelt hatte und ihm darüber hinaus die NSA-Affäre die Anfälligkeit des Internets gezeigt hat.

Der Arbeitgeber lehnte dieses ab, worauf es zu einer Klage vor dem Arbeitsgericht Neu-Brokdorf kam. Mit rechtskräftigem Urteil vom 15. August 2015 (Az.: 1 LMAA 0815/4711) wurde nun aber entschieden, “dass allgemeine Bedenken gegen die Sicherheit einer Datenfernübertragung nicht ausreichen, um von einer elektronischen Übermittlung der Bewerbungsunterlagen befreit zu werden.

Online-Bewerbung nicht manipulationsanfälliger als Papierbewerbung

Nach Auffassung des Gerichts ist die Übermittlung der Daten auf Basis des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Online-Bewerbungsverfahrens nicht manipulationsanfälliger als eine Bewerbung, die in Papierform eingehe. Auf eine elektronische Übermittlung könne nur verzichtet werden, sofern diese wirtschaftlich oder persönlich für den Bewerber unzumutbar sei, heißt es in der Begründung. Da der Bewerber im Urteilsfall sowohl über die technischen Voraussetzungen als auch über die intellektuellen Fähigkeiten verfüge, sei das Übermitteln der Bewerbung online unstrittig ihm auch zumutbar. Die Zusendung der Bewerbung per Post (Papierform) stelle bei zwingender elektronischer Übermittlung eine Nichtabgabe dar und schließe ihn automatisch vom Bewerbungsverfahren aus.

Mit einer Bewerbung per Post ist es bald vorbei

Das Urteil dürfte für viel Wirbel in der HR-Welt sorgen. Zumal bereits 2012 das Oberlandesgericht Leipzig (Az. WGIDD/66/HH) zu einem komplett gegenläufigen Urteil gelangt war. Hier wurde ein Unternehmen dazu verurteilt, Bewerbungen auch per Post zuzulassen. Ein Bewerber hatte seinerseits geklagt, da er sich benachteiligt fühlte, am Bewerbungsverfahren nicht teilnehmen zu können. In diesem Falle verfügte der Kläger zwar durchaus über die intellektuellen Fähigkeiten, jedoch nicht über die technischen Voraussetzungen: Er hatte keinen Internetzugang.

Es bleibt spannend, denn gemäß eines geplanten EU-Gesetzentwurfs soll die elektronische Kommunikation oder Übermittlung von Daten zwischen Bewerbern und Unternehmen zum Standard erhoben werden. Dies würde das Urteil aus Leipzig nicht nur aushebeln – in letzter Konsequenz bedeutet dies dann bspw. auch ein Ende der Bewerbungen auf Umweltpapier, die das Umweltbundesamt von seinen Bewerbern fordert. Auch öffentliche Rundfunkanstalten wie ARD und ZDF werden nun wohl oder übel in den sauren Apfel beißen und für ihre Social Media-Positionen bspw. Bewerbungen via Periscope ermöglichen müssen.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es sich bei diesem Beitrag um Satire handelt. In Zeiten von Fake News und aufgrund diverser Anfragen zu weiteren Informationen bezüglich des Gerichtsurteils scheint diese Anmerkung angebracht. Es ist schon unglaublich, was viele Menschen unreflektiert als bare Münze nehmen…

Kommentare (9)

personalmarketing2null

Komisch klingt das gar nicht. Ich bin gespannt, wie sich die Dinge entwickeln. Verrückte Welt...

Martin

Ok Ok. Beim zweiten Lesen fällt einem dann vielleicht doch auf, dass dieser Artikel hier nicht ganz ernst gemeint war. Die vorgeschlagene Lesezeit von 2 Min hätte ich demnach lieber wörtlich nehmen sollen. ;) Nichts­des­to­trotz - man mag es kaum glauben - ist das Thema, welches du hier aufgreifst, gar nicht allzu realitätsfern. Für die freie Wirtschaft vermutlich eher schon, aber in der öffentlichen Verwaltung scheint schier nichts unmöglich. Schließlich finden hier im Rahmen von Personalauswahlprozessen immer wieder sog. Konkurrentenklagen ihren Weg in die Verwaltungsgerichte. Leute klagen wegen "jedem Furz", teilweise sogar mit Erfolg, so absurd es manchnmal einem erscheint. Ein rechtssicherer Personalauswahlprozess im öffentlichen Dienst ist daher nochmal eine andere Hausnummer. Und so philosophieren wir aktuell tatsächlich darüber, ob ein/e Bewerber/in erfolgreich klagen könnte, sollte seine postalisch eingereichte Bewerbung in einem Stellenbesetzungsverfahren unberücksichtigt bleiben, das (eigentlich) ausschließlich online stattfindet. Klingt vielleicht komisch, ist aber so. :)

personalmarketing2null

Moin Martin, diese Gerichtsurteile gibt es nicht. Der Artikel ist reine Satire und greift ein Gerichtsurteil auf, dass Steuererklärungen nur elektronisch eingerichtet werden dürfen. Ich hatte eigentlich gedacht, dass ich durch entsprechende Aktenzeichen (0815/4711) und fiktive Gerichtsorte eigentlich ausreichend kenntlich machen würde, dass es sich um Satire handelt. Dem ist aber wohl nicht so, tatsächlich hatte ich schon mehrere dieser Anfragen. Beste Grüße und nichts für ungut, Henner PS: Humor ist, wenn man trotzdem lacht! :)

Martin

Moin! Ich weiß, der Beitrag ist jetzt schon etwas her. Dennoch ist das Thema aktuell höchst interessant für mich. Leider ist unter den angegebenen Aktenzeichen nichts zu finden. Das hatte ich allerdings auch nicht wirklich erwartet, da die meisten Aktenzeichen sämtlicher Gerichte dann doch etwas anders aufgebaut sind (siehe Kommentar von 622700). Ich finde aber auch sonst leider kein passendes Urteil hierzu. Daher meine Bitte: Ich hätte germ die korrekten Aktenzeichen der Gerichte oder die Quellen, auf die du dich beziehst. Wäre das machbar? Und vielleicht gibt es ja auch schon weitere News zu diesem Thema. Merci im Voraus. Beste Grüße, Martin

personalmarketing2null

Hallo Philipp, für wann die Umsetzung des Gesetzentwurfs geplant ist, wird noch hinter verschlossenen Türen verhandelt. Wann das Ganze also in Kraft tritt, ist noch nicht abzusehen. Insofern kann man sich also noch (!) relativ entspannt zurück lehnen. Ich befürchte, dass unter "elektronischer Kommunikation" insbesondere die Übertragung der Daten mittels standardisierter Online-Formulare gemeint ist. Wahrscheinlich umfasst dies aber auch die Übertragung der Daten via E-Mail oder sogar per Facebook und Videobewerbung. Ist im Zweifelsfall Auslegungssache denke ich. Vielleicht soll es aber Unternehmen doch etwas mehr Gestaltungsfreiraum ermöglichen, um sie nicht allzu sehr zu gängeln, wenn schon die Bewerbung per Post nicht mehr möglich ist. Genaueres werden wir sehen, wenn der Gesetzentwurf bekannt ist. Schöne Grüße, Henner

personalmarketing2null

Schlaumeier!

Philipp Künkel

Hallo Henner, danke wieder einmal für den interessanten Beitrag! Für wann ist denn die Umsetzung dieses Gesetzesentwurfes geplant? Und was genau ist mit "elektronischer Kommunikation" alles gemeint? Gruß Philipp

Schlaumeier

Es gibt gar kein "Oberlandesgericht" Leipzig.

622700

Az.: 1 LMAA 0815/4711 = Aktenzeichen Ein Leck mich am Arsch 0815 mit Kölnisch Wasser :-) :-) :-)
Über den Autor
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Moin! Ich bin Henner Knabenreich. Seit 2010 schreibe ich hier über Personalmarketing, Recruiting und Employer Branding. Stets mit einem Augenzwinkern oder den Finger in die Wunde legend. Auf die Recruiting- und Bewerberwelt nehme ich auch als Autor, als Personalmarketing-Coach, als Initiator von Events wie der HR-NIGHT oder als Speaker maßgeblich Einfluss auf die HR-Welt. Sie möchten mich für einen erfrischenden Vortrag buchen, haben Interesse an einem Karriere-Website-Coaching, suchen einen Partner oder Berater für die Umsetzung Ihrer Karriere-Website oder wollen mit bewerberzentrierten Stellenanzeigen punkten? Ob per E-Mail, XING oder LinkedIn - sprechen Sie mich an, ich freue mich auf Sie!
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